In Smends Wirken bilden Staat und Kirche die beiden großen Gegenstände. Die Verfassungslehre und -praxis unter dem Grundgesetz knüpft in vielem unmittelbar an ihn an: Erinnert sei an Smends Entdeckung des »ungeschriebenen Verfassungsrechts« im Bundesstaat (1916), an das Prinzip des »bundesfreundlichen Verhaltens«, an sein Grundrechtsverständnis (»Bürger und Bourgeois im Deutschen Staatsrecht«, 1933), seine Auslegung der »allgemeinen Gesetze« und an die epochemachenden Arbeiten zum »Problem des Öffentlichen« (1955) sowie zum Staatskirchenrecht. Der in wenigen Monaten entstandene große Wurf »Verfassung und Verfassungsrecht« (1928) ist bis heute ein Klassiker; Gleiches gilt für seinen berühmten Festvortrag zur Feier des zehnjährigen Bestehens des BVerfG am 26.1.1962.Die deutsche Staatsrechtswissenschaft behält ihn als universal gebildeten Gelehrten in Erinnerung, der dank seiner äußeren Zurückgezogenheit der Versuchung widerstand, sich an politisch Mächtige zu »verlieren«. In seinem Grundrechtsverständnis hat er eine im besten Sinne »bürgerliche Grundlegung des Staates« erarbeitet, die wegweisend bleibt: weil er einerseits die Grundrechte als »Freiheiten und Sicherungen« ansah, die für die verschiedenen Bevölkerungsteile bzw. Gruppen »Voraussetzungen wirklicher, nicht nur formaler staatsbürgerlicher Freiheit« sind, andererseits 1933 vor einer Gegenwart warnte, in der »der Staatsbürger unterzugehen (droht) im Anhänger der politischen Konfession, in den absorptiven, religionsähnlichen Ansprüchen der großen politischen Bewegungen«. Smend stellte der demokratischen Staats- und Verfassungslehre die Aufgabe, »nur am Menschen in seiner gesellschaftlichen, politischen Lage« einzusetzen. Dieser Aufgabe hat er wie wenige andere gedient.Aus dem Nachruf von Peter Häberle, NJW 1975 S. 1874f.
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